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62. Deutscher Verkehrsgerichtstag und MPU

62. Deutscher Verkehrsgerichtstag und MPU

Der 62. Deutscher Verkehrsgerichtstag hat im Februar 2024 in Goslar getagt. Der Verkehrsgerichtstag (VGT) ist eine Institution in Deutschland, die sich aus Experten zusammensetzt, die auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig sind. Er wurde erstmals 1963 ins Leben gerufen und hat seitdem jährliche Tagungen, auf denen verschiedene Aspekte des Verkehrsrechts diskutiert werden.

Teilnehmer des Verkehrsgerichtstags sind in der Regel Juristen, Vertreter von Verkehrsbehörden, Rechtsanwälte, Wissenschaftler und andere Fachleute, die ihre Erfahrungen und Meinungen zu aktuellen Themen im Verkehrsrecht austauschen. Die Empfehlungen und Diskussionsergebnisse des Verkehrsgerichtstags haben oft Einfluss auf Gesetzgebungsprozesse und Rechtsprechung im Bereich des Verkehrsrechts.

Der 62. Deutscher Verkehrsgerichtstag hat vom 24. bis 26. Januar 2024 in Goslar getagt

62. Deutscher Verkehrsgerichtstag und MPU

Es wurden folgende Empfehlungen von den Arbeitskreisen herausgegeben, die ich dir teilweise aufzeige:

Enteignung des Fahrzeugs bei Trunkenheitsfahrten mit Alkohol oder Drogen am Steuer

Der Arbeitskreis I empfiehlt die Einführung einer Einziehungsmöglichkeit für genutzte Fahrzeuge bei Trunkenheitsfahrten nach §§ 315c I Nr. 1a, 316 StGB. Diese Einziehung soll nicht nur auf Vorsatztaten beschränkt sein, sondern auch dann möglich sein, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat bereits wegen einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig verurteilt wurde. Die Einziehung soll unabhängig von Grenzwerten sein und auch dann erfolgen können, wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Täters steht.

Der Arbeitskreis schlägt vor, den bestehenden § 315f StGB um einen Absatz 2 zu erweitern, der die Einziehung von Fahrzeugen in Verbindung mit Trunkenheitsdelikten regelt. Im Klartext bedeutet diese Empfehlung, dass in Zukunft nicht nur eine MPU wegen Alkohol angeordnet werden soll, sondern auch eine Enteignung des verwendeten Fahrzeugs erfolgen soll. Das gleiche gilt für Drogenfahrten. Bei illegalen Autorennen und Alleinrennen wird dieser Paragraf bereits angewendet. Ich habe darüber berichtet im MPU Blog.

Beurteilungskriterien für Fahreignung und Fortbildungen

Der Arbeitskreis III betont die Wirksamkeit der Fahreignungsüberprüfung (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) und empfiehlt eine angemessene personelle Ausstattung der Fahrerlaubnisbehörden auf Länder- und Kommunalebene. Es wird eine verpflichtende Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie regelmäßige Fortbildungen für Anwälte, Justiz und Gutachterinnen und Gutachter gefordert.

Die Begutachtungsleitlinien sollen stets dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, und Beschränkungen auf bestimmte fachärztliche Begutachtungen sollten aufgehoben werden. Für Fälle von Mehrfacherkrankungen sind Überarbeitungen der Regelungen vorgeschlagen, um eine Vielzahl von Begutachtungen zu vermeiden. Abschließend wird die Erarbeitung eines Katalogs mit relevanten Fragestellungen für Fahreignungszweifel empfohlen.

Punktehandel und Fahreignungsregister (FAER)

Arbeitskreis IV empfiehlt, dass Verschleierungshandlungen im Zusammenhang mit Punktehandel die Wirkung von bußgeldrechtlichen Sanktionen schwächen und die Funktion des Fahreignungsregisters (FAER) untergraben. Er empfiehlt die Schaffung wirksamer Sanktionsvorschriften, die Fahrverbote gegen die tatsächlichen Fahrzeugführer ermöglichen und die Eintragung sowie Bewertung im Fahreignungsregister vorsehen. Internetangebote in diesem Zusammenhang sollen unterbunden werden, und es wird vorgeschlagen, ein Angehörigenprivileg zu prüfen.

Der Arbeitskreis befürwortet eine Intensivierung behördlicher Ermittlungen und eine Verbesserung der Personalausstattung der Bußgeldbehörden. Des Weiteren wird eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist bei Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVG von drei auf sechs Monate empfohlen. Schließlich wird die laufende Überlegung innerhalb der Bundesregierung zur Behebung von Ahndungslücken begrüßt. Bei einer MPU wegen Punkten resp. Verkehrsdelikten und Straftaten erhält diese Empfehlung Relevanz.

Reform der Vorschriften zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Der Arbeitskreis V spricht sich einheitlich für eine Reform der Vorschriften zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) aus, um die Rechte und Pflichten verständlicher und praxistauglicher zu gestalten. Trotz Unfällen mit Sachschäden soll das unerlaubte Entfernen weiterhin strafbar bleiben, und eine Abstufung zu einer Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt. Der Arbeitskreis empfiehlt die Festlegung einer Mindestwartezeit und die Einrichtung einer zentralen Meldestelle, bei der Unfallbeteiligte notwendige Angaben hinterlassen können. 

In Bezug auf die tätige Reue (§ 142 Abs. 4 StGB) schlägt der Arbeitskreis vor, die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs aufzuheben, die zeitliche Einschränkung auf 24 Stunden zu ermöglichen und die Straffreiheit durch tätige Reue beizubehalten. Mehrheitlich wird vorgeschlagen, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis zu sehen und die Regelvermutung in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf schwere Verletzungen oder Todesfälle zu beschränken.

Quellen

62. Verkehrsgerichtstag und MPU Goslar 2024

Foto von Mikhail Nilov@Pexels

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